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16. Juni 2016

80.000 € Schmerzensgeld für erheblich verminderte Sehfähigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2016 - 26 U 107/15 spricht 19j. Schülerin 80.000 € Schmerzensgeld wegen verminderter Sehfähigkeit nach Befunderhebungsfehler zu.

Die an Diabetes erkrankte Klägerin wurde – nach längerer, zuvor bereits erfolgter augenärztlicher Behandlung – notfallmäßig in der Augenklinik der städtischen Klinik in Bielefeld aufgenommen. Dort wurde ein juveniles Glaumkom mit Kammerwinkeldysgenisie (kurz: Grüner Star in fortgeschrittenem Stadium) festgestellt. Infolge eines groben Befunderhebungsfehlers (u.a. wurde es versäumt, eine Augeninnendruck- und eine Gesichtsfeldmessung durchzuführen) kam es letztlich zu einer Gesichtsfeldeinschränkung und dem weiteren Verlust der Sehfähigkeit.

Hierdurch – so das OLG sinngemäß - sei die noch junge Frau bei sportlichen Aktivitäten und in ihrer Berufswahl stark eingeschränkt und müsse einen Beruf ergreifen, der ihrer stark verminderten Sehfähigkeit Rechnung trage. Zudem benötige sie einen für ihre geringe Sehkraft speziell eingerichteten Arbeitsplatz. Auch einen PKW könne sie nicht führen. Insgesamt sei durch all dies der heute 19jährigen die Möglichkeit genommen worden, ein adäquates Leben zu führen. Schließlich – so das OLG - bestehe auch die Gefahr, einer völligen Erblindung.

Unter Einräumung eines immateriellen Vorbehalts für den Fall der völligen Erblindung (d.h. diese Situation wurde bei dem zunächst zuerkannten Schmerzensgeldbetrag noch nicht mitberücksichtigt) hielt das OLG ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 € für angemessen; ein Betrag der – angesichts der vom Gericht selbst erwähnten bzw. betonten Tatsache des Fehlens der Möglichkeit ein adäquates Leben zu führen – mir als deutlich zu gering angesetzt erscheint.

OLG Hamm - Urteil vom 10.05.2016, Az.: 26 U 107/15 = IMM-DAT Nr. 5171

Anmerkung:

Urteile die sich mit der Schmerzensgeldbemessung bei völliger Erblindung befassen, gibt es nur wenige; noch weniger solche, die Schmerzensgeldbeträge von deutlich über 100.000 € zuerkannt haben. Ausnahmen bilden insofern die Urteile des

·         OLG Frankfurt vom 21.02.1996 – 23 U 171/95 = IMM-DAT-Nr. 1418 welches einem 3jährigen Kind bei völliger Erblindung 500.000 DM (= ca. 255.000 €) und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 500 DM (= ca. 255 €) zusprach.

·         KG vom 15.03.2004 – 20 U 19/03 = IMM-DAT-Nr.: 3259 welches einem 4jährigen Kind bei völliger Erblindung 230.000 € sowie eine Schmerzensgeldrente von 332 € zusprach.

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