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2. Januar 2017

In eigener Sache – 30 Jahre Engagement im Schmerzensgeldrecht

1987 – vor nunmehr 30 Jahren – entwickelte ich die Idee und deren Umsetzung für eine – damals noch unbekannte – digitale Schmerzensgelddatenbank, deren Namen „IMM-DAT“ für immaterielle Datenbank“ steht. Die Idee lag nahe, denn bis dahin und auch noch zwei Jahrzehnte danach gab es lediglich Schmerzensgeldurteilssammlungen deren vorrangiges Gliederungsmuster die Schmerzensgeldhöhe selbst und nicht – wie es sinnvoll ist – die Verletzungen war. Die Idee dieses Malheur nun mit Hilfe der damals zunehmend um sich greifenden Nutzung von PCs abzuschaffen und eine Datenbank zu programmieren, wurde mit IMM-DAT umgesetzt. Erstmals konnten Richter / Richterinnen, Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen sowie Versicherungsjurist_innen – auf der Suche nach passenden – Urteilen über die Eingabe von Verletzungen und / oder besonderer Verletzungsfolgen annähernd vergleichbare Schmerzensgeldfälle und deren Gerichtsentscheidungen finden.

Verfügte IMM-DAT anfänglich nur über 1.000 Urteile so liegen heute – dreißig Jahre später - weit mehr als 4.500 Gerichtsentscheidungen vor, die über eine Vielzahl von kombinierbaren Suchworteingaben selektiert und aufgefunden werden können. IMM-DAT setzte sich schnell durch und wurde bereits Anfang 1990 zur Titelgeschichte der damals – dem Trend der forcierten Entwicklung juristischer Datenbanken folgend – neu am Markt erschienen Fachzeitschrift „JurPC“ (vgl. Wolfgang Kürschner, JurPC Ausgabe 5/90 Seite 593ff).

1992 bat mich der Verlag C.H.Beck, der inzwischen den Großteil der Rechte an der Datenbank IMM-DAT erworben hatte, passend hierzu ein Fachbuch zu schreiben. Nun – wieder auf der Ebene des Printmediums angekommen – erschien es zunächst nicht einfach, das PC-verwöhnte leichte Auffinden von Urteilen über die Verletzungsvorgabe umzusetzen. Nach längeren Überlegungen fiel die Lösung ebenso einfach wie tragfähig aus: Die Gliederung der Entscheidungen nach der jeweiligen Hauptverletzung „von Kopf bis Fuß“. Mit diesem Untertitel versehen, erschien im März 1993 die erste Auflage der Beck´schen Schmerzensgeldtabelle. Das damals 337 umfassende Büchlein enthielt neben den so gegliederten 1.550 Urteilen eine 41 Seiten umfassende kommentierte Einführung in das Schmerzensgeldrecht. Dabei war es mir wichtig, neben der Hauptzielgruppe der Richter / Richterinnen und Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen sowie der Versicherungsjurist_innen auch den rechtssuchenden Laien Informationen in einer auch für diese verständlichen Sprache zu geben. Das dies – offensichtlich bis heute – gelungen ist, beweist eine Vielzahl erfreulich positiver Rezensionen (siehe zuletzt Günter in NZV 2016, Seite 418, der in seinem Fazit zur 12. Auflage 2016 ausführte: „Wer sich schnell, präzise, hochaktuell und gut lesbar zum Schmerzensgeldrecht einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsprechung informieren will, dem sei der Slizyk wärmstens empfohlen“. So bestätigt und motiviert werde ich auch in Zukunft mit großem Engagement Inhalt und Ausgestaltung im Rahmen des mir Möglichen weiter ausbauen und optimieren und nehme insofern gerne Kritik, Anregung oder noch unveröffentlichte Urteile entgegen.

Inzwischen liegt die 13. Auflage der Beck´schen Schmerzensgeldtabelle 2017 vor und beinhaltet auf über 1.090 Seiten nun mehr als 3.800 Urteile. Die ursprünglich als Einführung in die bis dahin wenig zugängliche Thematik gedachte praxisorientierte Kommentierung umfasst heute knapp 260 Seiten und spannt dabei einen weiten Bogen von der Vielzahl relevanter Bemessungskriterien bis hin zu prozessualen Themen sowie Antworten auf Fragen der Verjährung, der Verzinsung und des Steuerrechts.

Ein besonderes Anliegen, welches ich seit vielen Jahren energisch verfolge, ist dabei auch die massive Anhebung der Schmerzensgeldbeträge bei schwersten Verletzungen sowie insbesondere in Fällen von sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung (siehe Beck´sche Schmerzensgeldtabelle 2017, Seite 166ff sowie in dieser Homepage mein Beitrag vom 18.Jan. 2016 unter Aktuelles), ein Bereich der bis heute von der Justiz allzu stiefmütterlich behandelt wird und bei dem der Täterschutz leider noch immer weit vor dem Opferschutz angesiedelt wird.

Andreas Slizyk

(Rechtsanwalt)

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