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8. Februar 2017

71.000 € für HIV-Infektion - OLG München, Urteil vom 8.2.17

Am heutigen Tage sprach das OLG München (Urteil vom 8.2.2017 – Aktenzeichen 20 U 2486) einer 60jährigen Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 71.000 € zu und lag damit deutlich unter dem in der Vorinstanz zuerkannten Betrag von 110.000 €. Die Frau hatte den Beklagten kennengelernt und ihn - vor dem ersten Sexualkontakt - aufgefordert, ihr einen HIV-Test vorzulegen. Der Mann, der sich lediglich einem allgemeinen Gesundheitstest unterzogen hatte, erklärte im Übrigen, es sei alles in Ordnung. Diese Aussage war erwiesenermaßen unrichtig, was dem Beklagten auch bekannt war.

Damit hatte er er gegen die ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Aufklärungs- und Offenbarungspflicht in Bezug auf seine HIV-Inspektion verstoßen.

Grund für die Herabsetzung des Schmerzensgeldbetrages war die Annahme des vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen, der (wie auch immer ?) zum Ergebnis kam, dass die Infektion nicht sogleich beim ersten Geschlechtsverkehr, sondern erst später, eingetreten sei.  Aus diesem Grunde - so das OLG - hätten der Frau doch noch Zweifel an der Auskunft ihres Partners über dessen Gesundheitszustand kommen können, so dass sich ihr Verhalten als eigenverantwortliche Selbstgefährdung darstelle und ihr somit ein Mitverschulden anzulasten sei.

Regelmäßig hat sich die Justiz mit Fällen von HIV-Infektionen zu befassen. Nach Angaben der Deutschen Aids-Hilfe gab es seit 1987 in Deutschland aus diesem Anlass ca. 50 Strafprozesse sowie – wenn auch wenige – Zivilprozesse.

Die bislang höchsten Schmerzensgeldbeträge, die in ähnlichen Fällen zuerkannt wurden (zuletzt u.a. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2003, Aktenzeichen 8 U 140/99) lagen bei gut 150.000 €. Mehr zu dieser Thematik sowie weitere Gerichtsentscheidungen finden Sie in meinem Fachbuch: Beck´sche Schmerzensgeldtabelle (derzeit 13. Aufl. 2017) im Kapitel C. 1 Aids (in der 13. Auflage auf den Seiten 854 ff).

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