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9. Januar 2018

Hinterbliebenengeld – was ist das?

Nahezu unbemerkt – weil auch von den Medien kaum erwähnt – wurde im Sommer 2017 das sogenannte Hinterbliebenengeld eingeführt. Grund genug, zum Jahresbeginn 2018 die Eckdaten dieses neu eingeführten Anspruchs einmal näher zu beleuchten:

I. Was was bedeutet das Hinterbliebenengeld künftig für die Hinterbliebenen?

Hinterbliebene haben ab dem 22.Juli 2017 - im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids - wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen gegenüber dem hierfür Verantwortlichen einen eigenen Rechtsanspruch auf Entschädigung.

Im Fall der fremdverursachten Tötung (z.B. infolge eines Unfalls) sieht das Gesetz nun für Hinterbliebene, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid gegen den für die Tötung Verantwortlichen vor, der sowohl bei der Verschuldens- als auch bei der Gefährdungshaftung gewährt wird.

II.    Wo ist dieser eigene Anspruch normiert bzw. geregelt?

Im Rahmen dieser Gesetzesänderung wurde nach Artikel 1 des Gesetzes dem §844 BGB folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene Ehegatte, Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Darüber hinaus wurden auch das Arzneimittelgesetz, das Gentechnikgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Umwelthaftungsgesetz, das Atomgesetz, das Straßenverkehrsgesetz, das Haftpflichtgesetz und das Luftverkehrsgesetz dahingehend angepasst.

III.   Seit wann gilt dies?

Gemäß dem Einführungsgesetz BGB Art. 229 und dort geregelt im § 43 (siehe unten) entfaltet das Gesetz seine Wirkung nur für Fälle nach dem 22.Juli 2017

§ 43 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld lautet:

Wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem 22. Juli 2017 eingetreten ist, sind die durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421)geänderten Vorschriften in folgenden Gesetzen anzuwenden:…

Aus dem soeben genannten Grund (Geltung erst ab dem 22.Juli 2017) greift dieser Anspruch beispielsweise weder für die Hinterbliebenen des Zugunglücks in Aibling (2016), noch für die des Germanwings-Flugs 9525 (2015) und auch nicht für die Angehörigen der Opfer der Loveparade in Duisburg (2010). Hätten sich diese Unglücksfälle jedoch am 23.Juli 2017 oder danach ereignet, so hätten die Angehörigen der Opfer einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld gehabt.

IV.   Wie hoch ist nun der Anspruch auf Hinterbliebenengeld?

Das Gesetz sagt hierzu nichts. In den Bundestagsdrucksachen (BT-Drucksache 18/11397 vom 7.März 2017 Seiten 8 – 13) verweist der Gesetzgeber jedoch darauf, dass insofern die „Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze… eine gewisse Orientierung geben“ können. Somit werden sich – aller Voraussicht nach – die Gerichte nach dem Rahmen richten, der sich aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt; demnach wird sich das Hinterbliebenengeld – einzelfallabhängig – voraussichtlich zwischen 10.000 € und ca. 50.000 € liegen.

V.  Gibt es daneben auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Diese Frage wird in Zukunft von den Gerichten zu klären sein. Grundsätzlich steht einem unmittelbar (selbst) Geschädigten bzw. Verletzten – sei es, dass er durch einen Unfall selbst körperlich verletzt wurde (z.B. eine Armfraktur erlitt) oder durch die Übermittlung der Nachricht des Todes eines nahen Angehörigen oder gar das Miterleben dessen Versterbens so stark psychisch beeinträchtigt wurde, dass er selbst erkrankt ist – ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu. Ebenso kann er den Schmerzensgeldanspruch des verstorbenen Angehörigen geerbt haben, - vorausgesetzt, dem Verstorbenen, stand ein solcher Anspruch vor seinem Ableben selbst zu.

Das Hinterbliebenengeld regelt daneben – und zwar unabhängig vom Bestehen einer eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Hinterbliebenen – dessen Anspruch auf Entschädigung und durchbricht somit den bis dahin geltenden Grundsatz, dass Drittschäden nicht erstattungsfähig sind.

Der Gesetzgeber ging – auch wiederum nachzulesen in Bundestagsdrucksache (BT-Drucksache 18/11397 v. 7.März 2017 Seite 12 bis 14) – davon aus, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld dann entfällt, wenn dem Hinterbliebenen ein eigener Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht, weil er infolge eines über das normale Maß an Trauer (was immer dies auch sein soll!) hinaus, so stark psychisch in Mitleidenschaft gezogen wurde, das er selbst erkrankt ist. Dies leuchtet ein. Da der Gesetzgeber seine Intentionen vom 7. März 2017 jedoch nicht in den Gesetzestext übernahm, bleibt abzuwarten, wie die Gerichte hier in Zukunft verfahren werden.

Slizyk, 9.Januar.2018

www.Schmerzensgeldrategeber.de

 

 

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