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29. Mai 2018

Schmerzensgeldanpruch Helmut Kohls mit dessen Tod erloschen - Witwe geht leer aus

Im Rechtsstreit um das Buch “Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ erhält seine Erbin keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des noch während des Berufungsverfahrens verstorbenen Klägers.

Was war geschehen?

Das LG Köln [LG Köln 27.4.2017 – 14 O 323/15, becklink 2006475, IMM-DAT-Nr. 5326] hatte mit Urteil vom 27.April 2017 dem am 16.Juni 2017 verstorbenen Altbundeskanzler Helmut Kohl mit 1.000.000 EUR das bislang höchste Schmerzensgeld zuerkannt. Kohl hatte am 3. März 2016 vor dem Landgericht Köln seine ehemaligen Ghostwriter Heribert Schwan, den Journalisten Tilman Jens sowie die Verlagsgruppe Random House als Gesamtschuldner auf ein angemessenes Schmerzensgeld verklagt und dessen Höhe mit „mindestens fünf Millionen Euro“ angegeben. Der Rechtsstreit vor dem LG Köln war die Fortsetzung des Rechtsstreits um das Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“, in dem aus nicht freigegebenen Tonband-Aufnahmen (den sogenannten Kohl-Protokollen) zitiert worden war, weshalb das OLG Köln bereits im Mai 2015 die weitere Verbreitung des Werkes mit 115 Kohl-Zitaten untersagt hatte. Die horrende Summe von ursprünglich fünf Millionen Euro war von den Anwälten Kohls mit dem historischen Ausmaß der Persönlichkeitsrechtsverletzung und mit dem Gedanken der Abschöpfung des Gewinns plus einem satten Strafzuschlag begründet worden.

Wie entschied nun das OLG Köln?

Nachdem Helmut Kohl noch vor Rechtskraft der Entscheidung des LG Köln verstarb, klagte dessen Witwe Maike Kohl-Richter vor dem OLG Köln[1] nachdem die Autoren sowie der Heyne-Verlag gegen das Urteil des LG Köln Berufung eingelegt hatten. Das OLG wies die Berufung im Kern mit der Begründung zurück, durch den Tod des Altbundeskanzlers - nach Erlass des zum Todeszeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils - sei der nicht vererbliche Anspruch erloschen. Der BGH[2] hatte nämlich drei Wochen vor dem Tod Kohls - im Fall des früheren KZ-Schergen Demjanjuk - die bislang offene Frage geklärt. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung[3], wonach der Geldentschädigungsanspruch aufgrund seiner ganz überwiegend in der Genugtuung begründeten Funktion nicht vererblich ist, stellte der BGH klar, dass ein solcher Anspruch selbst dann nicht vererblich ist, wenn der Erblasser erst nach Rechtshängigkeit, aber noch vor Rechtskraft stirbt. Das OLG Köln[4] sah es im Fall Helmut Kohls nicht als gerechtfertigt an, hiervon eine Ausnahme zu machen. Mögliche Ausnahmefallgruppen, wie etwa eine bewusste Prozessverzögerung mit dem Ziel einer Verschleppung einer rechtskräftigen Entscheidung oder eine Berichterstattung zu einem Zeitpunkt, bei dem ein baldiges Ableben des Betroffenen zu erwarten sei ("Kalkül mit dem Tod"), hätten im Fall Helmut Kohl nicht vorgelegen. Auch sonst sei aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine Vererblichkeit der Geldentschädigung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits nicht geboten. Der Kern der Menschenwürde des Verstorbenen sei durch die Publikation nicht so schwer verletzt und sein Lebensbild nicht so grob verfälscht, dass ausnahmsweise eine Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs anzunehmen sei. Somit sei sein Anspruch mit dem Tod erloschen.

Wie geht es weiter?

Da das OLG Köln die Revision zugelassen und die Klägerin bereits nach der Urteilsverkündung den Gang nach Karlsruhe angekündigt hat, wird nun der BGH erneut über die Frage der Vererblichkeit derartig höchstpersönlicher Ansprüche und zudem über die Voraussetzungen an das Vorliegen möglicher Ausnahmen zu entscheiden haben.

Mehr dazu und zu weiteren Fällen von Persönlichkeitrechtsverletzungen finden Sie in der Beck´schen Schmerzensgeldtabelle 2018 im Kapitel VII.

Andreas Slizyk

Rechtsanwalt


[1] OLG Köln , Urteil vom 29.05.2018 - 15 U 64/17

[2] BGH, Urteil vom 23.5.2017 – VI ZR 261/16, NJW 2017, 3004

[3] BGHZ 201, 45 = NJW 2014, 2871 vgl. hierzu auch nachfolgend im Kapitel X.5 Rn 465

[4] OLG Köln , Urteil vom 29.05.2018 - 15 U 64/17

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