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12. August 2016

OLG Köln korrigiert Entschädigung für Kachelmann deutlich nach unten

Wie bereits berichtet (Aktuelles Beitrag vom 30.09.2015) sah das Landgericht Köln (Urteile vom 30.09.2015 Aktenzeichen 28 O 2/14 und 28 O 7/14) in der für Kachelmann ruinösen Berichterstattung von Bild, Bild am Sonntag und bild.de über das gegen ihn wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung geführte Strafverfahren – welches 2011 mit einem Freispruch endete - zwar keine Schädigungsabsicht jedoch eine fahrlässige Verfehlung der Grenzziehung in Bezug auf die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen. In insgesamt 20 Print- und 18 Onlineartikeln sah das LG Köln zutreffend nicht nur eine außergewöhnliche Dimension sondern auch schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die das Gericht u.a. damit begründete, dass  der zum Teil extrem intime Inhalt der Artikel alleine zur Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit und nicht aus berechtigtem Informationsinteresse heraus erfolgt seien. Insofern sprach es Kachelmann einmal 335.000 Euro und im zweiten Verfahren weitere 300.000 Euro und somit in Summe beider Urteile insgesamt 635.000 Euro zu.

Nun reduzierte das OLG Köln mit Urteilen vom 12.07.2016 (Az.:15 U 175/15 und 15 U 176/15)diese Summe auf insgesamt nur noch 395.000 Euro (inkl. der inzwischen aufgelaufenen und in Gerichtsverfahren – anders als am freien Kapitalmarkt – sehr hohen zinsen, beläuft sich der an Kachelmann auszuzahlende Betrag auf knapp 513.000 Euro). Zur Begründung verwies das OLG auf die große Prominenz und der Schwere des Verdachts im Fall Kachelmann und  sah die Medien insofern grundsätzlich in der Pflicht hierüber zu berichten; wenn auch nicht in dieser Form. Insbesondere die Fotos, die Kachelmann im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin und als Häftling im Gefängnishof – zum Teil mit nacktem Oberkörper – zeigten, seien inakzeptabel; Kachelmann sei damit unter Missachtung seiner Würde zur bloßen Belustigung beziehungsweise Befriedigung der Neugier des Publikums vorgeführt worden.

Gegen das Urteil ließ das OLG keine Revison zu. Auf das einzige insofern noch verbleibende Rechtsmittel, der Nichtzulassungsbeschwerde, verzichtete Kachelmann bereits. Eine Erklärung des Axel Springerverlages steht noch aus.

Das in derartigen Fällen der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Medien bislang höchste Schmerzensgeld (400.000 Euro) erhielt mit Urteil des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 30.7.2009 – 7 U 4/08 = NJW–RR 2010, 624) Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte – Herausgeberin der Journallien-Blätter Frau mit Herz und Welt der Frau – hatte darin zum Zwecke der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung insgesamt 86 Beiträge mit unstreitig unwahren Tatsachenbehauptungen über die Klägerin erfunden und veröffentlicht. „Ein deutlicher Hemmungseffekt geht nach Überzeugung des Senats von einer Geldentschädigung in Höhe von 400 000 Euro aus“, so urteilte damals das OLG, welches in seiner weiteren Begründung durchblicken ließ, dass der Betrag auch noch höher hätte ausfallen können.

Mehr hierzu finden Sie in meinem Fachbuch, Beck´sche Schmerzensgeldtabelle (erscheint in Kürze in 13. Auflage) im Kapitel VII.

 

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