Die Klägerin hatte sich bei einem Sturz eine Kreuzbeinfraktur (Kreuzbein = Wirbelsäulenfortsatz unmittelbar vor dem Steißbein) zugezogen. Trotz mehrfacher ambulanter Behandlungen und der Anfertigung eines MRT (= Magnetresonanztomographie, ein bildgebendes Verfahren zur medizinischen Diagnostik) wurde sie lediglich mit schmerzstillenden Infiltrationen behandelt; die Behandlung der eigentlichen Verletzung unterblieb. Erst im weiteren mehrmonatigen stationären Behandlungsverlauf wurde die Fraktur erkannt. Inzwischen hatte sich die Patientin im Krankenhaus jedoch zudem noch mit einem sogn. Krankenhauskeim infiziert, worauf es zu Organversagen kam; es bestand akute Lebensgefahr.
Das OLG bestätigte das Urteil der Vorinstanz (LG Bochum) in vollem Umfang.
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