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3. Mai 2017

1.000.000 € Schmerzensgeld für Helmut Kohl - LG Köln 27.4.2017 - 14 O 323/15

Von den Gefahren des Ghostwritings (auch für Ghostwriter)... oder: Memoiren besser selbst schreiben...

Wie ich in meinem Beitrag vom 2. Januar 2017 – mit Verweis auf meine Ausführungen zum Thema Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Beck´schen Schmerzensgeldtabelle, 13. Auflage 2017 Kapitel VII Seiten 84 ff – berichtet hatte, äußerte sich bereits zum Jahresbeginn das LG Köln im Grundsatz positiv zum Schadensersatzanspruch des prominenten Klägers Helmut Kohl. Dieser hatte seine ehemaligen Ghostwriter – diese sollten die Memoiren des Altkanzlers verfassen – sowie den Heyne-Verlag verklagt, da die beiden Ghostwriter Heribert Schwan und Tilman Jens eigenmächtig ein Buch mit nicht nur pikanten, sondern Kohl in seinen Persönlichkeitsrechten verletzenden Äusserungen geschrieben hatten, welches – beim Heyne-Verlag erschienen –  unter dem Titel „Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle“ im Jahr 2014 ein Bestseller wurde.

Neben den insgesamt 116 Textpassagen, deren Abdruck bereits in einem separaten Verfahren (LG Köln, Urteil vom 13.11.2014)  verboten worden waren, sah das LG Köln die Tatsache als erschwerend an, "dass der Kläger sich kaum noch äußern“ und somit nicht mehr selbst verteidigen könne (Zitat aus becklink 2006475). Zudem hätten sich die beiden Autoren noch zu seinen Lebzeiten die "Deutungshoheit über Kohl angemaßt", und dies mit teils verfälschten Zitaten. Dem müsse "eine spürbare Konsequenz" folgen, hob der Vorsitzende Richter des LG Köln, Martin Koepsel hervor (Zitat aus becklink 2006475).

Hinsichtlich der Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzhöhe wich das LG zwar erheblich von den fünf Millionen Euro, die Kohl gefordert hatte, ab, sprach jedoch mit 1.000.000 Euro dennoch den bislang höchsten in derartigen Fällen bislang von einem Deutschen Gericht zuerkannten Betrag zu. (vergleiche OLG Hamburg, Urteil vom 30.7.2009 – 7 U 4/08 = Beck´sche Schmerzensgeldtabelle Kapitel C.9 b. Rn 4153 = 400.000 €, Klägerin: Prinzessin Madeleine; LG Köln, Urteile vom 30.09.2015 – 28 O 7/14  und 28 O 2/14  = Beck´sche Schmerzensgeldtabelle Kapitel C.9 c. Rn 5032 und 5026  = 300.000 € und 335.000 €, Kläger: Jörg Kachelmann).

Die Entscheidung des LG Köln ist jedoch noch nicht rechtskräftig und wird somit die Justiz sowie die Medien noch über das Jahr 2017 hinaus beschäftigen.

Andreas Slizyk

 

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