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4. Juli 2017

...Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs… und andere kuriose Schmerzensgeldfälle

Kurios und Schmerzensgeld; diese beiden Begriffe passen eigentlich nicht zusammen, es sei denn, man geht dabei vom Wortursprung (lat. Cura = Sorge) aus. Und dennoch gibt es einige im heutigen Wortsinne sonderbare, merkwürdige oder - wie das nachfolgend älteste Beispiel veranschaulicht - sogar komische Fälle, mit denen sich Anwälte und Gerichte zu befassen haben.

Nachfolgend sei insofern ein kleiner Auszug aus meiner inzwischen mehr als 5.300 Urteile umfassenden Schmerzensgelddatenbank IMM-DAT (Verlag C.H.Beck) aufgeführt:

LG Köln, Urteil vom 4.4.2017, 3 O 129/16:

Der Kläger, Teilnehmer eines Waldcrosshindernislaufs begehrte vom Veranstalter ein Schmerzensgeld für eine sturzbedingte Schienbeinfraktur wegen einer Bodenunebenheit auf dem  Parcour. Das LG Köln wies die Klage ab: „Teilnehmer eines Waldcrosshindernislaufs müssen mit Bodenunebenheiten rechnen“.

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 - 13 U 165/16

Schmerzensgeld für Sturzverletzung infolge eines Bierbanktanzes; die Klägerin und der Beklagte stürzten bei einem Volksfest von einer Bierbank, auf der sie gemeinsam getanzt hatten. Das OLG bestätigte die Klagabweisung des LG Stuttgart: „…der Klägerin wie den anderen Festzeltbesuchern [war] die allgemeine Sturzgefahr durch das Tanzen auf den Bierbänken bekannt…“.

 

LG Oldenburg, Urteil vom 7. 3. 2017 – 5 O 1595/15

Der Kläger, Unfallgeschädigter, begehrte von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Schmerzensgeld gemäß §7 BDSG, weil die Versicherung im Rahmen ihrer Schadenregulierung (der Kläger erhielt zunächst 1.978,35 € für den Fahrzeugschaden) Fahrzeugdaten in ihrem Schadenbearbeitungssystem gespeichert und zur Prüfung an einen eigenen Sachverständigen weitergeleitet habe, die der Kläger ihr von sich aus (der Kläger hatte ein Privatgutachten über seinen Fahrzeugschaden erstellen lassen und hatte dieses Gutachten der Versicherung zugeleitet) zugesandt hatte. Das LG wies die Klage ab und führte hierzu zutrefffend aus:

„Die Kammer vermag sich auch nicht der Rechtsaufassung des Klägers anschließen, dass es für den Schadensersatzanspruch gleichgültig sein soll, wie schwerwiegend der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sei. Dies ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Persönlichkeitsrechtsschutz nicht vereinbar (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1136 m.w.N.). Insbesondere ist dabei die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Soweit der Kläger insoweit anführt, die Beklagte habe bis heute nicht dargelegt, was eigentlich der Grund für die Weitergabe der Daten sei, so lässt sich dem entgegenhalten, dass der Kläger für die Kammer bis heute nicht dargelegt hat, warum und wie ihn die Datenweitergabe so schwerwiegend in seinen Rechten verletzt habe, dass allein eine Geldentschädigung als Genugtuung in Betracht kommt“. [Anders ist dies bei Datenschutzverstößen im Bereich von Patiendaten - vgl. hierzu Beck´sche Schmerzensgeldtabelle 2017 Kapitel 9 A Seite 912ff].

 

LG Köln, Urteil vom 16.01.2017 - 20 O 258/16

35.000 € begehrte ein als Maskottchen verkleideter Teilnehmer eines Maskottchenrennens (= kostümiertes Wettrennen auf einer Eisfläche) für die sturzbedingten Verletzungen. Das LG wies die Klage ab, denn es sei vorhersehbar und überrasche somit nicht, „…, dass bei einem Wettrennen auf einer Eisfläche ohne geeignetes Schuhwerk die Gefahr des Ausrutschens besteht und ohne entsprechende Schutzvorkehrungen am Körper die Gefahr von Verletzungen infolge des Ausrutschens“.

 

LG Düsseldorf Urteil vom 19.4.2016 – 6 O 226/15

Klage auf Unterlassung und Schmerzensgeld seitens der Qatar Football Association wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzung infolge der Bezeichnung durch den Ex-DFB-Chef Zwanziger, der Katar als "Krebsgeschwür des Weltfußballs" bezeichnet hatte. Das LG wies die Klage mit der zutreffenden Begründungab, dass derjenige, der Kritik an öffentlichen Missständen übe, nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt sei.

 

OLG Celle, Urteil vom 26.3.2015 - 11 U 249/14

Schmerzensgeld wegen der Urlaubsbeeinträchtigung durch Bettwanzen und Flöhe. Das OLG sprach dem Kläger 500 € zu, da diese Beeinträchtigung „ohne Zweifel unangenehm“ sei.

 

AG Trier, Urteil vom 16.6.2015 - 6 C 62/15

Schmerzensgeldklage wegen fehlende Bahntoilette und... „alles in die Hose und darüber hinaus“ (Zitat aus der Klageschrift). Die Klägerin begehrt - nach meiner Ansicht völlig zutreffend - „ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens in Höhe von 400,00 €“. Das AG gab der Klage statt, kürzte jedoch das Schmerzensgeld auf nur 200 € und führte hierzu aus: „Die Verletzung unterfällt nicht der Geringfügigkeitsgrenze, denn der Eingriff auf das Wohlbefinden der Klägerin war nicht nur kurzfristig, sondern währte über die Dauer von 1 h und war im Übrigen durch das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit am Trierer Hauptbahnhof psychisch belastend“. Die Kürzung begründete es mit dem Mitverschulden der Klägerin. [Anmerkung: Das LG Trier, Urteil vom 19.2.2016, hob das Urteil auf und wies die Klage mit der praxisfremden Begründung ab, die Klägerin hätte den Zug verlassen, ihre Reise unterbrechen und mit einem anderen Zug ihre Reise fortsetzen können. Hierzu lesenwert auch der Aufsatz von Prof.Rudolf mit dem zutreffenden Titel: „Müsse muss mer könne derfe“, ZRP 2016, 96].

 

OLG Hamm, Urteil vom 5.3.2014 - I-12 U 151/13

Schmerzensgeld für ein fehlerhaftes Tattoo „farbige Blüte nebst Ranken“. Das OLG bestätigte das Urteil des LG Bochum, welches der Klägerin 750 € Schmerzensgeld zuerkannt hatte und begründete dies zutreffend wie folgt: „Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die Einwilligung der Kl. erstreckte sich lediglich auf die technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung eines der zuvor gebilligten Skizze entsprechenden Tattoos. Sie hat hier keine rechtfertigende Wirkung, weil nach den zweitinstanzlich bindenden und mit der Berufung auch nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LG die Farbe in zu tiefe Hautschichten eingebracht wurde mit der Folge, dass es im Umfeld der Tätowierungslinien zu deutlichen Farbverläufen kam“.

 

AG Rostock, Urteil vom 13.10.2012 - 47 C 406/11

Die Klägerin, Kreuzfahrturlauberin, stürzte während der Schiffsreise auf dem Weg zur Bordtoilette und begehrte Schmerzensgeld, da das Schiff geschwankt habe. Das AG wies die Klage mit der zutreffenden Begründung ab, dass jedem Passagier klar sein müsse, dass Schiffe schwanken können.

 

LG Hamburg, Urteil vom 23.6.1992, 308 S 28/92:

Schmerzensgeld für die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „Schmuddelbäckchen“. Das LG Hamburg verurteilete den Beamten einer Behörde, der einen Anwalt so bezeichnet hatte zu 375 € Schmerzensgeld. „Schmuddelbäckchen“ stelle eine Beleidigung und eine bleibende Rufschädigung dar, die mit der zum “geflügelten Wort” gewordenen Schmähung einhergehe. 

Andreas Slizyk

Rechtsanwalt

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