Sie erreichen mich unter:  04488/862128

10. April 2019

Der Fall Mollath - schmerzensgeldrechtlich betrachtet

Justizopfer Mollath steht wohl hohe Entschädigung zu - 800.000 Euro durchaus angemessen

Der Fall Mollath - 2.474 Tage zu Unrecht im Gefängnis

I. Zum Sachverhalt:

„Der Fahrzeugrestaurator Mollath aus Nürnberg verstrickte sich im Jahr 2002 in einen Ehescheidungskrieg. Zunächst, um seine Ehefrau zur Fortsetzung der Ehe zu nötigen, später, um ihr zu schaden, beschuldigte er sie, als Privatkundenbetreuerin einer Bank an Steuerhinterziehungen durch Bankkunden beteiligt gewesen zu sein. Im Gegenzug kam es zu Strafanzeigen gegen ihn wegen Körperverletzung, Bedrohung und Diebstahls, schließlich auch wegen Sachbeschädigung. Mollath wurde vom Amtsgericht Nürnberg auf der Grundlage eines Hinweises der Hausärztin seiner Ehefrau zur Untersuchung seines Geisteszustands in das psychiatrische Bezirkskrankenhaus (BKH) Bayreuth verbracht. Gutachter diagnostizierten eine "schizophrene Wahnstörung"; Grund dafür lieferte ihnen das Festhalten Mollaths an seinen Beschuldigungen und sein störrisch-bizarres Verhalten. Dann wurde es ernst: Die Große Strafkammer am Landgericht Nürnberg-Fürth nahm sich Mollaths an, seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus wurde vorbereitet. Rechtsmittel, die er gegen seine vorläufige Unterbringung sowie gegen gesetzwidrige Untersuchungs- und Vollzugsbedingungen einlegte, wurden nicht bearbeitet. Da er keine "Krankheitseinsicht" zeigte, wurde eine Betreuung angeordnet, um eine Zwangsbehandlung zu ermöglichen. Wiederum blieben Rechtsmittel monatelang unbeachtet. Das Landgericht sprach Mollath im August 2006 zwar wegen Schuldunfähigkeit frei, ordnete aber wegen hoher Gefährlichkeit seine unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Seit den Taten waren inzwischen vier Jahre vergangen. Mollaths Revision wurde vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als "offensichtlich unbegründet" verworfen. Erst 2011 wurden die Umstände des Verfahrens öffentlich diskutiert. Die bayerische Staatsregierung gab Erklärungen ab, die sich von aggressivem Bestreiten jeglichen Fehlers bis zur Anweisung an die Staatsanwaltschaft entwickelten, die Wiederaufnahme zu betreiben. Im August 2013 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet. Mollath war da – mehr als zehn Jahre nach den Anlasstaten – immer noch im Maßregelvollzug. Im August 2014 wurde er endgültig freigesprochen. Seine Anschuldigungen gegen Bankmitarbeiter erwiesen sich – jedenfalls in Teilen – als richtig“. (Zitat aus dem Gastbeitrag von Thomas Fischer zum Fall Gustl Mollath in der ZEI Nr. 53/2014 vom 23.12.2014)

II. Zur Klage vor dem LG München

Knapp sechs Jahre nach seiner Entlassung aus der Psychiatrie will Deutschlands wohl bekanntestes Justizopfer Gustl Mollath Geld für 2.747 verlorene Tage und Nächte. Seine Chancen auf eine Entschädigung stehen nicht schlecht. Denn nach Auffassung des Landgerichts München steht dem Nürnberger Justizopfer Schadenersatz zu. Eine "Vielzahl von Verfahrensfehlern" habe dazu geführt, dass Mollath zur Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik verurteilt worden sei, sagte der Vorsitzende Richter am 20.03.2019. Über die Höhe des Schadenersatzes sollen sich Mollath und das Justizministerium als Prozessparteien in einem schriftlichen Verfahren austauschen. Mollath fordert 1,8 Millionen Euro Schadenersatz vom Freistaat Bayern für mehr als sieben Jahre unrechtmäßiger Unterbringung in der Psychiatrie. In der Summe enthalten sind 800.000 Euro Schmerzensgeld, 288.000 Euro Verdienstausfall und 90.000 Euro Anwaltskosten. Der Freistaat hatte bislang 170.000 Euro angeboten und 70.000 Euro davon schon gezahlt. (becklink 2012603).

III. Rückblick auf bisherige Fälle

In der Vergangenheit hatten sich die Gerichte mehrfach mit den rechtlichen Folgen von Fehlentscheidungen anderer Gerichte oder Psychologen zu befassen, infolgedessen die Opfer zum Teil über Jahre hinweg unschuldig im Gefängnis oder in psychiatrischen Anstalten einsaßen. Insofern seien zu benennen:

OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.11.2017 – 3 O 295/13 = BeckRS 2017, 133752 = IMM-DAT Nr. 4863:  Der 74.jährige Kläger wurde aufgrund eines Fehlgutachtens, welches ihn als vermeintlichen Sexualstraftäter „identifizierte“ 683 Tage zu Unrecht inhaftiert. Er erlitt psychische Beeinträchtigungen, die sich u.a. in einem Tinnitus äußerten. Das OLG berücksichtigte auch die „psychische Belastung aufgrund des nicht dauerhaft zu verheimlichenden Haftgrundes und den mit Bekanntwerden einsetzenden Repressalien im Gefängnisalltag“, dort stand er in der internen Sozialhierarchie jeweils auf unterster Stufe, sobald seine (irrtümliche) Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs in der Anstalt bekannt war. Der Kläger war vielfachen verbalen Angriffen ausgesetzt. Es kam auch zu einer versuchten Körperverletzung, als ein anderer Häftling einen Holzklotz in Richtung des Kopfes des Klägers bei dessen Hofgang warf, diesen aber letztlich verfehlte. Der Kl. leidet auch heute noch unter Schlaf-störungen und wird von Alpträumen heimgesucht. Das Schmerzensgeld betrug 60.000 € + immateriellem Vorbehalt

OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2012 – 12 U 60/12 = BeckRS 2012, 24391 = IMM-DAT Nr. 4657: Der Kläger wurde 1985 wegen diverser Sexualdelikte zu 5 Jahren Freiheitsentzug verurteilt und anschließend unter Verstoß gegen das Abstandsgebot 3.956 Tage in Sicherungsverwahrung genommen. der Anspruch beruht auf Art. 5 Abs.5 EMRK (zuerkannt wurden 500,- EUR/Monat). Das Schmerzensgeld betrug 65.000 €

OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 2.10.2017 – 19 U 8/2007 = IMM-DAT Nr. 3768: Der Kläger wurde - als vermeintlicher Bankräuber - 1973 Tage wegen der Fehlbegutachtung eines Sachverständigen inhaftiert. Das OLG kam zum Ergebnis, dass das Gutachten grob fahrlässig erstellt wurde, da die Darstellung des Identifikationsergebnisses die erforderliche Differenzierung habe vermissen lassen. Wenn aber Zweifel angezeigt seien, so müsse der Gutachter diese Zweifel auch deutlich machen, so das OLG zutreffend. Das Schmerzensgeld betrug 150.000 €

 

IV. Stellungnahme zur Schmerzensgeldforderung von Gustl Mollath

„Ohne Leben und körperliche Unversehrtheit sind alle anderen Rechte nichts wert!“ (LG Bochum BeckRS 2015, 18726)

Zwar wird in den letzten Jahren vermehrt von einem Trend zu höheren Schmerzensgeldbeträgen gesprochen, worauf Höke (NZV 2014,1) und zahlreiche Stimmen  in Literatur und Rechtsprechung sowie auch der Arbeitskreis II des 52. Dt. Verkehrsgerichtstag  im Jahr 2014 in seiner IV. Empfehlung hingewiesen hatten; von einem wirklichen Trend, also einer tiefgreifenden und nachhaltigen Entwicklung hin zu deutlich höheren Schmerzensgeldbeträgen kann jedoch in den letzten Jahren – von wenigen Äußerungen der Gerichte (so LG Bochum, OLG Köln Hinweisbeschl. v. 10.12.2014 – 5 U 75/14., OLG Frankfurt a.M, NZV 2011, 39).nicht die Rede sein.

Insofern ist die Schmerzensgeldforderung Mollaths in Höhe von 800.000 € ein begrüßenswertes Signal, gerade für derart gravierende Fälle massivster psychischer Beeinträchtigungen. Denn es kann – schmerzensgeldrechtlich betrachtet – keinen Unterschied machen, ob dem Opfer eines Verkehrsunfalles die Fortführung seines bisherigen Lebens infolge einer z.B. Querschnittslähmung unmöglich gemacht wurde oder ob dem Opfer einer schweren psychischen Verletzung (infolge eines Fehlurteils oder einer Vergewaltigung) infolge der hieraus dauerhaft resultierenden, gravierenden psychischen Schäden, ein Weiterleben wie vor dieser Tat unmöglich gemacht wurde und es sich im schlimmsten (aber nicht seltenen!) Falle dauerhaft in psychotherapeutischer Behandlung befindet und privat und beruflich nicht mehr an das Leben vor der Tat anknüpfen kann. Dabei ist auf der Basis der BGH-Rechtsprechung bei der Bemessung die meist lebenslange und lebensverändernde psychische Schädigung mit zum Teil wesensverändernden Auswirkungen und somit der erhebliche Eingriff in die Persönlichkeit des Opfers deutlich mehr zu berücksichtigen, als dies bislang der Fall war. Das Schmerzensgeld muss neben der oben bereits beschriebenen besonderen Würdigung der Genugtuungsfunktion deutlich stärker als bisher auch hierfür einen Ausgleich schaffen!

Siehe hierzu auch Beck´sche Schmerzensgeldtabelle 2019 Kapitel VII.  3

Andreas Slizyk

Rechtsanwalt

Kontakt

Rufen Sie uns bei Fragen an oder senden sie uns eine E-Mail.

 

Nelkenweg 9, 26655 Westerstede

Rechtsfrage[at]slizyk.de

04488/862128

www.slizyk.de