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22. November 2021

Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Aktuelle Übersicht über die Rechtsprechung bis 2021

Vorwort:

Für viele Menschen scheint klar zu sein, dass für jede Beleidigung stets ein Schmerzensgeld – genau genommen spricht man insofern in diesem Zusammenhang von immateriellem Schadensersatz – zu zahlen ist. Doch zum einen ist nicht jede Beleidigung im Sinne des § 185 StGB auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts . (BVerfG NJW 2004, 2371 – siehe auch BGH BeckRS 2018, 55165). Und zum anderen greift die Thematik der sogenannten Persönlichkeitsrechtsverletzungen weit umfassender als nur in Bezug auf „Beleidigungen“; mehr dazu später.

Beim Schmerzensgeld befinden wir uns grundsätzlich im Bereich des Zivilrechts und insofern bei der Frage ob und inwieweit im konkreten Falle eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt. Das Persönlichkeitsrecht ist dabei in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes verankert. Hierbei geht es um die Würde des Menschen und dessen freie Entfaltung der Persönlichkeit, seinem Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit.

Im Einzelfall kommt daher stets auf den Wortlaut und auf die Begleitumstände der Situation an. Ausdrücke, die in manchen Kreisen oder unter Freunden im Rahmen eines eher rauen Umgangstons gängig sind, können in anderem Zusammenhang intensiv verletzen. Entscheidend ist stets ob und inwieweit die in Art 1 GG verankerte Menschenwürde verletzt wurde – beispielweise durch Diffamierung einer Person, Ausdruck ihrer Missachtung, etwa durch Leugnung oder Herabsetzung der persönlichen Eigenschaften und Merkmale, die das Wesen des Menschen ausmachen.

Vor dem Hintergrund der beiden Grundrechtsartikel umspannt das Persönlichkeitsrecht also nicht nur die Verletzung der Ehre eines Menschen, sondern fast alle Bereiche der Entfaltung der Persönlichkeit und der Freiheit des Menschen.

Schmerzensgeld wurde unter anderem zugesprochen für:

1. Datenschutzverstöße

Vor dem Hintergrund des oben Gesagten, gibt es aber nicht für jeden (vermeintlichen) Datenschutzverstoß i.S.d. DS-GVO Schmerzensgeld. Art. 82 Abs. 1 DSGVO sieht zwar eine Erstattungspflicht für immaterielle Schäden vor. Diese Pflicht ist auch nicht nur auf schwere Schäden beschränkt. Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet allerdings nicht per se einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (vgl. LG Hamburg Urt. v. 4.9.2020 – 324 S 9/19 = BeckRS 2020, 23277).

·         Kein Schmerzensgeld gibt es daher, wenn ein Therapeut Daten des Patienten an die im konkreten Falle zuständige BG gemeldet hatte. LG Lübeck 11.4.2019 – 12 O 270/18

·         Kein Schmerzensgeld gibt es auch, wenn die KFZ-Versicherung im Rahmen der Unfallschadenregulierung einen KFZ-Sachverständigen beauftragt und diesem dafür die Daten (Name, Anschrift etc.) des Unfallbeteiligten gibt. LG Oldenburg 7.3.2017 – 5 O 1595/15

·         Kein Schmerzensgeld ebenso, wenn Fotos von Wohnräumen ohne Einwilligung des Bewohners der Räume zu Werbezwecken ins Internet gestellt werden, sofern aus den Fotos selbst oder deren Einbettung in die umgebende Homepage kein Rückschluss auf die Person des Bewohners gezogen werden kann. AG Donaueschingen 10.6.2010 – 11 C 81/10.

 

·         Wenn jedoch ein Psychotherapeut unerlaubt ein Attest über den Ehemann seiner Patientin geschrieben und diesen in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung an den Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Klägers weitergeleitet hat, ist dies eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit der Folge eines Anspruchs auf Schmerzensgeld. 4.000 EUR sprach insofern das AG Pforzheim mit Urteil vom 25.3.2020 – 13 C 160/19 zu.

 2. Beleidigungen / Verletzungen der Menschenwürde

Wie oben bereits ausgeführt, ist bei der Frage, ob ein Schmerzensgeld zuerkannt wird, stets zu prüfen ob und inwieweit die in Art 1 GG verankerte Menschenwürde verletzt wurde – beispielweise durch Diffamierung einer Person, Ausdruck ihrer Missachtung, etwa durch Leugnung oder Herabsetzung der persönlichen Eigenschaften und Merkmale, die das Wesen des Menschen ausmachen. Da es dabei stets auf den Wortlaut und auf die Begleitumstände der Situation ankommt und  Ausdrücke, die in manchen Kreisen oder unter Freunden im Rahmen eines eher rauen Umgangstons gängig sind, in einem anderen Zusammenhang oder in anderen Kreisen intensiv verletzen, gibt es gerade im Bereich der vermeintlichen oder tatsächlichen – schmerzensgeldrelevanten – Fälle von Beleidigung eine Vielzahl von zum Teil sehr unterschiedlicher Gerichtsurteile:

·         Beleidigung von Polizeibeamten und -beamtinnen:

Häufig erhalten die Beamt*innen kein Schmerzensgeld – trotz übler Beleidigungen, da die Gerichte (z.B. OLG Stuttgart 22.5.2014 – 1 Ss 270/14 = BeckRS 2014, 11142; LG Oldenburg 7.2.2013 – 5 S 595/12 = BeckRS 2013, 3572; AG Maulbronn 14.1.2015 – 3 C 160/14 = Slizyk, Schmerzensgeld Rn. 4873 argumentieren, dass die Beleidigungen in der Regel nicht auf die eigene Person, sondern vornehmlich auf seine hiervon zu trennende Amtsträgerschaft als Polizist*in gerichtet sei (so das OLG Stuttgart a.a.O.). Ich stehe dieser Ansicht kritisch gegenüber; und es gibt insofern auch Gerichtsentscheidungen, die Schmerzensgeld zuerkannt haben (AG Montabaur 11.9.2003 – 10 C 277/03; LG Konstanz 21.5.2012 – 23 Js 18049/11 oder VG Augsburg BeckRS 2020, 2418).

·         Beleidigungen im Affekt / im Nachbarschaftsstreit:

Querulant = kein Schmerzensgeld, weil keine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. AG Tostedt 3.4.2012 – 5 C 316/11

„Abschaum“, „blöde Kuh“ – ausgesprochen im Rahmen eines eskalierenden Nachbarstreits = kein Schmerzensgeld. LG Coburg 27.8.2008 – 33 S 60/07 Slizyk Schmerzensgeld Rn. 3816

Ossi – kein Schmerzensgeldanspruch für die „Betitelung“ als „Ossi“ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung. LAG Freiburg 27.2.2008 – 8 Sa 558/07

·         Rassistische Beleidigungen

15.000 EUR für Noah Becker (Künstler). Der älteste Sohn von Boris Becker war auf dem Twitter-Account des sächsischen AfD-Politikers Jens Maier Anfang Januar 2019 als "kleiner Halbn…r" – wobei das Wort dabei ausgeschrieben worden war (!) – bezeichnet worden. Dies wertete das LG zutreffend als rassistische Beleidigung und schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes orientierte sich das LG zutreffend auch an der enormen Außenwirkung des Tweets, den Einkommensverhältnissen Maiers und der – im konkreten Falle vermissten – Vorbildfunktion, die von einem Bundestagsabgeordneten erwartet werde. LG Berlin 15.1.2019 – 27 O 265/18 = BeckRS 2019, 6320.

·         Beleidigungen in den Sozialen Medien / im Internet – Stichworte: Internetmobbing / Internetpranger

Ein typisches Beispiel für einen Fall von Internetmobbing entschied 2015 das LG Memmingen (BeckRS 2016, 02120). Der Beklagte, ein 12j. Mitschüler, eröffnete unter dem Namen und mit Foto des Klägers ein Nutzer-Profil bei Facebook und versandte extreme Beleidigungen mit nachfolgenden Inhalten: „Fick dich du Wixxer du fetter Zwidder kill dich selber und am besten heute noch!“ „Und du bis häßlich dass ich kptzen muss!!“ „DU FETTSACK OHNE EIN GESCHLECHTSTEIL Fick dich!!!!!“. Zudem postete der Beklagte, der Kläger habe die Grundschule „Opfergrundschule“ besucht; habe den Kindergarten "Idiotenkindergarten" besucht und "dort Dummheit studiert"; habe "irgendwelche homosexuellen Orientierungen" und "vergewaltige kleine Kinder". Der Kläger wiege "100 Tonnen und ihm wüchsen Brüste" und zeige "seine Exkremente auf Facebook". Das LG Memmingen, Urteil vom 03.02.2015 - 21 O 1761/13, sprach dem Schüler 1.500 EUR zu.

Ein typisches Beispiel für einen Fall massiven Internetprangers lag dem LG Düsseldorf (Urteil vom 17.4.2019 – 12 O 168/18 = BeckRS 2019, 8491) vor. Die Beklagte – die Influencerin Bonnie Strange –postete über den Kläger, er sei "ein kleiner, ungevögelter Wichser", ein "Arschloch" "ein richtiges Schwein", eine "Bitch" und vieles mehr. Zudem forderte sie Ihre 628.000 Follower auf "ihn fertig zu machen" [wörtlich postete sie: "Wenn ihr schlechte Laune habt, geht einfach zu M1 ins A, sucht den blonden Kerl und macht ihn fertig"] und sie wolle, "dass er seinen Job verliert" und sie würde "ihn am liebsten von der Brücke runterschubsen". Dabei stellte sie eine exakte Beschreibung des Beklagten in ihren Snapchat-Account. Hintergrund war die Verärgerung der Beklagten über den Kläger, der als Verkäufer in einer Boutique die Beklagte wegen deren unsäglichen Verhalten angesprochen und schließlich des Geschäfts verwiesen hatte; die Beklagte hatte zahlreiche Kleidungsstücke auf den Fußboden gelegt und sich mit diesen fotografiert. Das LG Düsseldorf sprach dem Kläger 10.000 EUR zu.

·         Beleidigungen durch „Songs“ diverser Rapper:

50.000 EUR für die minderjährigen Töchter des Ehepaars Geissen. Der Rapper „Kollegah“ hatte einen Song mit dem Titel „Medusablick“ veröffentlicht. Der Text war dabei gespickt mit extrem perversen Vergewaltigungs- und Tötungshandlungen die er gegenüber den beiden Töchtern der Geissens ausführen wolle. Beide Kinder erhielten jew. 50.000 EUR. Angesichts der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der konkreten Drohungen mit sexueller Gewalt und dem Tod liegt das Schmerzensgeld am untersten Rand des hier möglichen Ermessensspielraums. OLG Karlsruhe 19.5.2021 – 6 U 81/20.

8.000 EUR musste der Rapper Bushido für einen Songtext über eine Teilnehmerin der TV-Show „Big Brother“ zahlen, die er darin als „Nutte“ und „Kacke“ bezeichnet hatte. (LG Berlin BeckRS 2012, 18220).

·         Beleidigungen / Verletzungen der Menschenwürde durch die Medien:

1.000.000 EUR sprach das LG Köln 2015 der Witwe des Altbundeskanzlers Helmut Kohl zu. Das LG sah eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers Helmut Kohl durch die Beklagten darin, dass diese - als ehemalige Ghostwriter (sie sollten die Memoiren des Altkanzlers verfassen) eigenmächtig ein Buch mit nicht nur pikanten, sondern Kohl in seinen Persönlichkeitsrechten verletzenden Äußerungen geschrieben hatten, welches – beim mitverklagten Heyne-Verlag erschienen –  unter dem Titel „Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle“ im Jahr 2014 ein Bestseller wurde. Das Urteil wurde allerdings kurz darauf durch das OLG Köln (BeckRS 2018, 17910) kassiert, so dass die Witwe letztlich doch kein Schmerzensgeld erhielt.

335.000 EUR und weitere 300.000 EUR sprach das OLG Köln in zwei Entscheidungen (BeckRS 2016, 12714 und 2016, 16931) dem bekannten Wetterexperten und Fernsehmoderator Jörg Kachelmann zu. Beklagte waren zwei Verlagshäuser, die in vorsätzlich wahrheitswidriger Weise über die vermeintliche Vergewaltigung der Freundin Kachelmanns „berichtet“ hatten.

100.000 EUR mussten die Zeitungsverleger für die unwahre Nachricht über den Tod von Michael Schumacher zahlen. Das Boulevardblatt hatte die Titelseite der Ausgabe Nr. 7/2016 mit einem großen Foto des Rennfahrers und der Schlagzeile versehen: „Er ist nicht mehr unter uns! – Wann bricht die Familie ihr Schweigen?“ "Durch die - unwahre - Todesnachricht wird nicht lediglich die Privatsphäre des Klägers berührt, sondern in deren Kernbestand eingegriffen. Der Kläger wird von der Beklagten für tot erklärt…Hinzu kommt, dass die Titelseite suggeriert, der Kläger sei schon eine Zeitlang tot und die Familie verschweige dies, so dass der Kläger weitergehend auch dadurch beeinträchtigt wird, dass der Leser sich fragt, wie lange der Kläger schon nicht mehr „unter uns“ ist und wie lange schon die Familie der Öffentlichkeit etwas vormache", so das LG Hamburg Urteil vom 02.06.2017 - 324 O 381/16 = BeckRS 2017, 116727.

3. Freiheitsverletzungen

Selbstverständlich (siehe Art. 2 GG) gehört auch die Freiheit zu den Persönlichkeitsrechten, die – sofern sie in schmerzensgeldrelevanter Weise (s.o.) verletzt wurden – eine Schmerzensgeldzahlung nach sich ziehen können.

Solche Freiheitsverletzungen können in der rechtswidrig verhängten Abschiebehaft (OLG Schleswig BeckRS 2001, 30222506), der Einkesselung von Demonstranten (OLG München 20.6.1996, 1 U 3098/94 = Slizyk, Schmerzensgeld Rn. 2150) oder dem unberechtigten Festhalten im Polizeigewahrsam (OLG Koblenz BeckRS 2018, 5119) oder – wozu es eine Vielzahl von Entscheidungen gibt – in der menschenunwürdigen Haftunterbringung liegen (siehe dazu KG 27.1.2015 – 9 U 232/12 und weiter Beispiele in Slizyk, Schmerzensgeld 2022 Kapitel C.9.d

Die Schmerzensgeldbeträge bewegen sich dabei meist im Rahmen von 200 bis 2.000 EUR, wobei die Dauer der unzulässigen Unterbringung mit entscheidend ist. In Extremfällen (rechtswidrig verhängte Sicherheitsverwahrung von 897 Tagen) werden aber zu Recht auch Beträge von 20.000 EUr (= LG Marburg BeckRS 2015, 7833) bis 60.000 EUR (= OLG Saarbrücken BeckRS 2017, 133752) oder gar 150.000 EUR (= OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 2.10.2007 – 19 U 8/2007 = Slizyk, Schmerzensgeld Rn. 3768 zuerkannt.

4. Verletzungen des Rechts am eigenen Bild

Fertigt ein Detektiv im Auftrag des Arbeitgebers heimlich Fotos / Videos der Arbeitnehmer an, ohne dass der Arbeitgeber hierfür einen konkreten und auf Tatsachen beruhenden überprüfbaren Verdacht beweisen kann, können die so Überwachten Schmerzensgeld erhalten. Es bewegt sich im Rahmen um 500 bis 25000 EUR. (BAG BeckRS 2015, 66533; ArbG Iserlohn BeckRS 2012, 68619).

Deutlich höhere Schmerzensgelder erhalten die Opfer von heimlich aufgenommenen Intimfotos- oder -videos. Hier liegt der Rahmen zwischen 5.000 EUR und 25.000 EUR (OLG Hamm BeckRS 2017, 111832; OLG Oldenburg NJW 2016, 816;  LG Kiel NJW 2007, 1002).

Handelt es sich um sogenannte Paparazzi-Aufnahmen und werden diese zur Befriedigung der Neugier der Leser und zur Auflagensteigerung von den Medien veröffentlicht, so können auch Schmerzensgeldbeträge von 100.000 EUR und mehr fällig werden (LG Hamburg Urteil vom 29.08.2014 - 324 O 72/14 = BeckRS 2016, 7933 und LG Hamburg BeckRS 2013, 198338).

5. Diskriminierung / Verstoß gegen das AGG

·         Diskriminierung bzw. Verstöße gegen das AGG (= Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), dessen - in § 1 aufgeführten - Ziel es ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, führen zu Recht meist – jedoch nicht immer – zu einem Schmerzensgeldanspruch der jew. Opfer. Hierzu nachfolgend einige Beispiele:

·         Ablehnung einer Person als Mieter, nur weil er einen türkisch klingenden Namen hat = 3.000 EUR AG Berlin 14.1.2020 – 203 C 31/19

·         Zutrittsverweigerung in einen Nachtclub wegen Hautfarbe = 500 EUR AG München 17.12.2014 – 159 C 27844/13 (ebenso AG Bremen 20.1.2011 – 25 C 0278/10 oder AG Aachen 20.1.2011 – 25 C 278/10

·         Kein Schmerzensgeldanspruch besteht dagegen, wenn eine Firma in einer Stellenanzeige betont, dass man auf „sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift“ Wert lege, denn das in § 7 AGG geregelte Benachteiligungsverbot erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur solche, die in § 1 (= Ziele des AGG) normiert wurden. Die Klägerin war russischer Herkunft und genügte den sprachlichen Anforderungen der Beklagten nicht. BAG 23.11.2017 – 8 AZR 372/16 = BeckRS 2017, 144848

·         Kein Schmerzensgeld erhielt auch ein Maskenverweigerer, der sich diskriminiert sah, weil man das von ihm vorgelegte Attest nicht akzeptiert hatte. Er hatte einen Attest aus dem hervorging, dass er „aufgrund eines Machtmissbrauchs in seiner Kindheit“ keine Maske tragen müsse, da bei ihm „durch Zwang und Willkür“ Ängste ausgelöst würden.  AG Bremen 23.6.2021 – 9 C 493/20 = BeckRS 2021, 5720

6. Sonstige Beispielsfälle:

Abschließend seien noch einige weitere Beispiele aufgeführt, die in keine der oben benannten Gliederungspunkte passen; sie zeigen jedoch, wie weit der Rahmen der Persönlichkeitsrechte und damit auch der Möglichkeit deren Verletzungen gespannt ist:

Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts eines Künstlers für die Zerstörung eines von diesem gefertigten Kunstwerkes (Sterninstallation in einer Minigolfanlage, die deren Inhaber umgebaut und dabei die Installation abgebaut hatte) = 10.000 EUR Kammergericht 16.12.2019 24 U 173/15

Zwangsräumung der vom Kläger bewohnten Wohnung durch dessen Vermieter = 5.000 EUR AG Berlin 14.8.2019 – 6 C 276/18

Umbettung der Urne der Eltern gegen den erklärten Willen der hinterbliebenen Tochter, da auch die Möglichkeit zum angemessenen Gedenken der verstorbenen Eltern zum Persönlichkeitsrecht gehört = 500 EUR LG Ulm 20.1.2012 – 2 O 356/11

Mehr und ausführliche Ausführungen zu dieser Thematik sowie auch zur sehr umfassenden Rechtsprechung des BAG in Bezug auf Mobbing finden Sie in meinem Fachbuch

Slizyk Schmerzensgeld 2022 (18. Überarbeitete Auflage), welches soeben erschienen ist.

Andreas Slizyk

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