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Schmerzensgeldrecht

Seit 35 Jahren befasse ich mich ausweislich der oben aufgeführten Publikationen intensiv mit der Thematik des Schmerzensgeldes.

Obwohl es genau genommen kein eigenständiges Rechtsgebiet mit dem Titel „Schmerzensgeldrecht“ gibt und auch der Gesetzgeber hierfür im Wesentlichen nur eine Rechtsnorm im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 253 BGB) vorgesehen hat, gibt es in der Praxis – neben den typischen Körperverletzungstatbeständen infolge Unfall, Produkthaftungs- oder Arzthaftungsfall – eine enorme Vielzahl von Fällen, in denen Schmerzensgeld zuerkannt werden kann. Die nachfolgende - nicht abschließende Aufzählung – soll dies verdeutlichen:

  • Ängste
  • Beleidigungen (verbale Beleidigung, rassistische Äußerung)
  • Bildveröffentlichungen (Paparazzi-Fotos, heimliche Nacktaufnahmen, Überwachungskamera)
  • Corona-bedingte Folgen wie Quarantäne, Maskenpflicht, psychische Beeinträchtigungen ua.)
  • Dekubitusverletzungen
  • Depressionen
  • Elektrotraumata
  • Freiheitsentziehung oder –beeinträchtigung
  • Festtagsbeeinträchtigungen
  • Medienberichterstattung (erfundene, falsche, ungeprüft übernommene, herabwürdigende…)
  • Mobbing (am Arbeitsplatz, im Internet etc.)
  • Miterleben des Todes eines nahen Angehörigen
  • Narben
  • Psychische Verletzungen
  • Posttraumatischen Belastungsstörungen
  • Prüfungsbeeinträchtigungen
  • Rauchbelästigung
  • Regulierungsverzögerung (im Zusammenhang mit der Regulierung von Personenschäden)
  • Sexueller Missbrauch
  • Schock
  • Stalking
  • Sterilisation
  • Strahlungsschäden
  • Schwangerschaft, ungewollte
  • Schwangerschaftsbeeinträchtigung
  • Tätowierungen (sofern das vereinbarte Tattoo mit dem fixierten nicht übereinstimmt)
  • Tierbiss- und trittverletzungen (Hundebiss, Pferdetritt etc.)
  • Urlaubsbeeinträchtigung
  • Urlaubsvereitelung
  • Vergewaltigung

Voraussetzung für den Erhalt eines Schmerzensgeldes in all diesen Fällen ist

  1. das Vorliegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Persönlichkeit des Betroffenen, die
  2. rechtswidrig begangen wurde und dabei
  3. durch einen Gesetzesverstoß erfolgte, für den das Gesetz Schmerzensgeld vorsieht.

Mehr zu diesem Thema finden Sie oben in meinem Schmerzensgeldratgeber.

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