Ein Behindertenparkplatz muss so gebaut und beschaffen sein, dass ihn ein Behinderter gefahrlos benutzen kann. Im konkreten Falle war die heute 58jährige Frau im Jahr 2009 beim Umsteigen von ihrem Rollstuhl in ihren PKW auf dem städtischen Behindertenparkplatz der Stadt Ratzeburg weggerutscht und hatte sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Die Stadt Ratzeburg wies die Ansprüche - in beispielloser Bürgerunfreundlichkeit - mit der perfiden Begründung zurück, die Klägerin habe als Bürgerin der Stadt Ratzeburg die Örtlichkeit gekannt, denn sie habe sich zuvor selbst aktiv für eine behindertengerechte Gestaltung der Parkplätze der Stadt engagiert und zwang die Frau in einen bis heute 7 Jahre andauernden Rechtsstreit, dessen Ende ihr nun doch noch die Hoffnung auf ein Obsiegen gibt. Dies sah das Bundesverfassungsgericht Urteil vom 24.3.2016- 1 BvR 2012/13) anders und wertete die Begründung der Stadt als einen krassen Verstoß gegen das Gebot, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Die Stadt habe vielmehr die Pflicht, einen ausgewiesenen Behindertenparkplatz sicher zu gestalten und auch dementsprechend zu unterhalten. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht muss nun die Angelegenheit erneut verhandeln. Die Chancen auf ein Schmerzensgeld sowie eine materielle Entschädigung stehen für die Klägerin gut.
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